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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für den Bereich Hallen-, Garagentore und Zubehör
STAND 06.2022

Geltung der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
    Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit
dem Käufer, auch wenn bei späteren Geschäften
nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird. Abweichenden Bedingungen wird widersprochen.
  Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert
gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen
Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn
über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen
müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen können.
    Wir behalten uns allein Eigentum- und Urheberrecht
an den zum Angebot gehörigen Unterlagen
(Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, etc.)
vor. Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise, ist nur
mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
  Änderungen gegenüber den in unseren Informationsunterlagen
gemachten Angaben bleiben vorbehalten.


I. Auftrag, Preise und Zahlungsbedingungen
    Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen
führen erst dann zu einem Auftrag, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt wurden oder die Lieferung ausgeführt
wurde. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung ist
diese Bestätigung für den Inhalt des Liefervertrages
maßgebend. Zusätzliche Nebenabreden, Vertragsänderungen
und Zusicherungen bedürfen der Schriftform.
Sollten technische Änderungen oder Ergänzungen
für die einwandfreie Funktion der Anlage erforderlich
sein, müssen diese preislich berücksichtigt werden.
  Unsere Preise gelten in EURO (€), zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, (auch
für Verzugskosten). Sie verstehen sich ab Werk oder
Lager und schließen Fracht, Verpackung, Porto und
Versicherung nicht ein.
  Alle nach Vertragsschluss eingehenden Kostenerhöhungen
(Material-, Lohn-, Energiekosten, gesetzliche
Bestimmungen etc.) berechtigen uns zur Nachbelastung,
ausgenommen, zwischen Auftragserteilung
und Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.
  Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug.
Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben etwaige
neu hinzukommende Steuern, Frachten sowie deren
Erhöhung, durch die die Lieferung mittelbar oder unmittelbar
betroffen wird, sind vom Käufer zu tragen.
  Rechnungsbeträge sind direkt nach der Lieferung
bzw. nach der Ausführung des Auftrages / der Dienstleistungen
durch unsere Mitarbeiter und der verbindlichen
Abnahme und Feststellung deren Funktionalität
durch den Kunden oder seines Beauftragten fällig. Bei
Rechnungsbeträgen über 2499,99 € inkl. MwSt. behalten
wir uns eine Vorauszahlungsforderung von
70% des Rechnungsbetrages vor. Zahlungsfristen
gelten ab unserem Rechnungsdatum.
  Andere Zahlungsmittel als Barzahlung oder Überweisung
nehmen wir nur zahlungshalber an.
  Wechselbezahlungen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Vereinbarung. Etwaige dadurch entstehende
Diskont- oder Bankspesen gehen zu Lasten
des Käufers.
  Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen etwaiger
Ansprüche seine Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, wir haben
diese Gegenansprüche anerkannt oder sie wurden
gerichtlich festgestellt.
Alle arbeitsbezogenen Positionen, wie z.B. Montagen,
Demontagen, Arbeitsaufwändungen, Stundensätze
sind nicht rabattier- und nicht skontierbar.


    Die Rechnungsadresse ist auf der Auftragsbestätigung
zu prüfen und eine Adresskorrektur rechtzeitig
dem Lieferanten anzuzeigen. Nachträgliche Adressänderungen
in der Rechnung sind kostenpflichtig und
werden mit 25,00 € berechnet.


II. Ausführung von Lieferungen und Leistungen
  Wir sind bestrebt, Lieferzeiten pünktlich einzuhalten.
Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung
der vereinbarten Lieferzeit sind ausgeschlossen,
es sei denn, die verspätete Lieferung beruht auf von
uns zu vertretender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
    Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller
Einzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher
behördlicher oder ähnlicher Bescheinigungen durch
den Besteller; Termine verschieben sich entsprechend.
Fristen und Termine beziehen sich auf den
Zeitpunkt der Mitteilung der Lieferbereitschaft ab
Werk oder Lager. Ist eine Lieferzeit vereinbart, so
setzt ihre Einhaltung voraus, dass der Käufer seinen
Vertragspflichten ebenfalls nachkommt und insbesondere
uns die notwendigen Unterlagen überlässt, sämtliche
notwendigen Einzelheiten klargestellt und die
vereinbarten Anzahlungen geleistet sind.
    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns die
Lieferung und/oder Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten
Teiles ganz oder teilweise zurückzutreten. Höhere
Gewalt definiert sich in Streik, Aussperrung, Mobilmachung,
Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote,
Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen,
Störung des Betriebes oder des Transportes und
sonstigen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben.
Es ist einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten
oder einem ihrer Unterlieferer eintreten.
  Die Erklärung eines Vorlieferanten oder Unterlieferers
gilt als ausreichender Beweis, dass wir an der
Lieferung behindert sind.


III. Gefahrübergang
    Mit Übergabe der Ware unseres Lieferanten an
den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem
Verlassen des Werkes oder Lagers auch bei der Versendung
mit unseren LKWs, geht die Gefahr, - auch
bei frachtfreier Lieferung – in jedem Falle – einschließlich
einer Beschlagnahme – auf den Besteller über.

    Ist der Lieferer mit der Montage beauftragt, hat auf
sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich
auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen.
Kommt es innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang
der Fertigstellung nicht zu einer Abnahme, aus
Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so
gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf des 12.
Werktages als abgenommen.
  Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur
dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die
Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.


IV. Eigentumsvorbehalt und Abtretung.
  Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang
der vollständigen Bezahlung unser Eigentum.


V. Gewährleistung und Haftung
  Die Gewährleistungsfrist für unsere Montage beträgt
5 Jahre (Voraussetzung sind montagefähige
Wände und Decken), für die Tore lt. Hersteller (mind.
2 Jahre), für Beschlagteile und elektronisches Zubehör
24 Monate und beginnt mit der Auslieferung der
Ware an den Käufer (Verlassen unseres Werkes oder
Lager). Nach Erhalt ist der Käufer verpflichtet, den
Liefergegenstand unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare
Mängel sind uns spätestens innerhalb von 5
Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort zu
melden. Später auftretende Mängel sind ebenfalls unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
  Treten an dem Liefergegenstand Mängel auf, für
die wir haften, so beschränkt sich der Anspruch des
Käufers nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder
Austausch des mangelhaften Liefergegenstandes.
Können Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung
trotz angemessener Nachfristsetzung des Käufers
nicht endgültig behoben werden, hat der Käufer
Anspruch auf Wandlung oder Minderung.
  Schadenersatzansprüche, aus der Unmöglichkeit,
verspäteter oder mangelhafter Lieferung, aus Verzug,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung
werden – soweit gesetzlich zulässig – auf von uns zu
vertretenden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. In
allen diesen Fällen steht dem Käufer unter Ausschluss
jeglicher weiterer Ansprüche nur ein Rücktrittsrecht
zu.
  Die Gewährleistung erstreckt sich nicht:
  a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher
        Abnutzung, mangelhafter Einbau- und
        Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafte Inbetriebsetzung,
       fehlerhafter oder nachlässiger
       Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung,
       auf Grund falscher Schutzanstriche, infolge
       von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder) sowie Nichtbeachten der

        Bedienungsanleitung,
  b) auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung
       durch Dritte vorgenommene Änderungen
       oder Instandsetzungsarbeiten verursacht werden.
  c) auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen,
  d) auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit
       oder in ihrer Verwendungsart einem
       überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen-
       z.B. Dichtungen, Kunststofflager.
  e) auf Musterschattierungen durch Lichteinwirkungen,
       kleine Abweichungen in Farbe und
       Ausführung, Farbbeschichtung durch Fremdfirmen,
       Farbbeschichtung, die nicht in unserer
       RAL-Lieferliste aufgeführt sind.


    Für Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller
angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben;
andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Wird der
Vertragsgegenstand trotz dieses Mangels weiter benutzt,
so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf
den ursprünglichen Mangel.
  Gewährleistungen erlöschen mit Ablauf von 30
Tagen nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme
unseres Regulierungsvorschlages, gerechnet
jeweils ab dem Datum unseres Schreibens. Gewährleistung
nach VOB auf Reparaturen von Fremdprodukten
können nicht gewährt werden.


VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem
Käufer richten sich ausschließlich nach dem deutschen
BGB und HGB.
  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz des Lieferers,
also Paderborn. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn er Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand,
also Paderborn.

  Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam
sein, so soll diese durch eine solche ersetzt werden,
die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Keinesfalls bewirkt sie die Unwirksamkeit des ganzen
Vertrages.
Bei mehrsprachigen Schriftstücken ist die deutsche
Fassung verbindlich.

 

 

ConTor - Jens Eggers

Waldenburger Str. 1, 33098 Paderborn
Tel. : 0 5 2 5 1 – 7 5 0 8 4 1
info@die-garagentorprofis.de

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